Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen

Hier sind die aktuellen Allgemeinen Ein- und Verkaufsbedingungen der MEDGAS-Technik GmbH einzusehen.
Bitte beachten Sie, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns ausschließlich
die nachstehenden Bedingungen gelten. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen
gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

Allgemeine Bedingungen der Firma Medgas-Technik GmbH für den Einkauf

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
  1. Für den Einkauf der Fa. Medgas-Technik GmbH (Käufer) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten (Verkäufer) werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir (Fa. Medgas-Technik GmbH) diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn Sie von uns schriftlich anerkannt werden.
  2. Soweit unsere Lieferanten Unternehmer sind, gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr und auch für künftige Aufträge, ohne Rücksicht darauf, ob im Auftrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen – Geheimhaltung
  1. Der Lieferant ist an sein Angebot 6 Wochen gebunden, beginnend mit Entsendung des Angebots an uns.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen und / oder Informationen, die dem Lieferanten zum Zwecke des Vertragsabschlusses oder der Angebotserarbeitung übergeben oder mitgeteilt wurden, behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheber-, sowie Nutzungsrechte, vor. Der Lieferant verpflichtet sich, das ihm hierdurch ggfs. zur Kenntnis gelangte Know-How unseres Unternehmens geheim zu halten, sofern dieses unser Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt.
  3. Die in Ziffer 2 genannten Unterlagen und/oder Informationen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung zur Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Vertragspflichten sowie für erforderliche Tätigkeiten im Vorfeld der Begründung dieser Vertragspflichten zu nutzen. Eine Verwendung zu unseren Ungunsten ist untersagt. Nach Vertragsausführung sind solche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben, soweit sie nicht für die Durchführung weiterer Aufträge benötigt werden.
  4. In jedem Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen nach den vorgenannten Absätzen (2) und (3) verpflichtet sich der Lieferant, eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 an uns zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.
  5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des rechtswirksam unterschriebenen Auftrags- oder Bestätigungsschreibens von uns auf Firmenpapier zustande. Ein von den vertraglichen Vereinbarungen abweichendes Bestätigungsschreiben des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn es von uns ausdrücklich bestätigt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Gegenstand des Vertrages.
§ 3 Beschaffenheit des Liefergegenstandes – Änderungen des Liefergegenstandes
  1. Für die zu liefernden Produkte gelten neben der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit die anerkannten Regeln der Technik, die geltenden DIN-Normen und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes, der Medizinprodukterichtlinie, der aktuellen ISO-Normen, in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Fassung.
  2. Die in den Versandanzeigen oder Lieferscheinen des Lieferanten angegebenen Maße, Mengen und Gewichte sind unverbindlich. Maßgebend sind die Maße, Mengen und Gewichte des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Anlieferung bei uns.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung den Leistungsgegenstand abzuändern.
§ 4 Liefertermine, Verzug
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Anlieferung ist mindestens einen Arbeitstag im Voraus anzukündigen und hat montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 16 Uhr zu erfolgen. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, aufgrund derer die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Die im Auftragsschreiben genannten Liefertermine sind bindend. Anlieferungen können ohne gesonderte Vereinbarung nur während der allgemeinen Arbeitszeiten erfolgen. Über diese hat sich der Lieferant im Zweifel vorab zu erkundigen. Der Lieferant kommt in Verzug bei Überschreitung von Lieferterminen, auch wenn diese kalendertagsmäßig nicht bestimmt, aber bestimmbar sind. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu informieren, falls Liefertermine nicht eingehalten werden können.
  3. Gerät der Lieferant mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, können wir unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Leistungserbringung anmahnen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es hierbei nicht.
  4. Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung von Baustoffen im Verzug, beträgt die Nachfrist maximal drei Werktage. Baustoffe sind Waren jeder Art, die der Herstellung, Sanierung o.ä. einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch erst nach Verarbeitung, dienen oder hierfür bestellt worden sind. Bei der Lieferung von Baustoffen, die auftragsgemäß kurzfristig auf Abruf nach Baufortschritt erfolgen soll („just-in-time“), können wir auf Kosten des Lieferanten im Falle einer schuldhaften Verzögerung einen Deckungskauf tätigen, soweit dies für den Baufortschritt erforderlich oder nach kaufmännischen Gesichtspunkten geboten ist. Wir können den Deckungskauf erst tätigen, wenn der Lieferant auf Nachfrage erklärt, nicht in der Lage zu sein, binnen zwei Stunden nachliefern zu können oder tatsächlich nicht in dieser Zeit nachliefert oder keine Erklärung innerhalb dieser Frist abgibt. Weitergehende Rechte, insbesondere aus den Grundsätzen des Fixhandelskaufes, bleiben unberührt.
  5. Zu unserem ersatzfähigen Schaden gehören alle uns entstehenden Kosten, Aufwendungen oder sonstige finanzielle Belastungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Stillstandskosten sowie die Kosten einer Bauzeitenverzögerung.
§ 5 Weitere Lieferbedingungen
  1. Die Lieferung erfolgt an die von uns angegebene Empfangsstelle. Für jede Lieferung ist sofort bei Auslieferung ein Lieferschein zu übergeben, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl oder Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen sind. Bedient sich der Lieferant zur Lieferung eines Dritten, so hat er die Ware in Höhe ihres Wiederbeschaffungswertes zu versichern.
  2. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, die Parteien haben solche ausdrücklich vereinbart. Hierdurch gegebenenfalls entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, aufgrund derer die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Mit Übergabe der gelieferten Sache geht das Eigentum am Verpackungsmaterial dieser auf uns über, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Soweit von uns gewünscht, sind Transport-, Um- und Verkaufspackungen vom Lieferanten kostenfrei zurückzunehmen.
§ 6 Preise – Zahlungsbedingungen
  1. Die vereinbarten Preise/Entgelte sind Festpreise und enthalten Lieferung an die von uns angegebene Empfangsstelle, Versicherung, Verpackung, Spesen, Rollgelder sowie die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Sofern wir eine Rücknahme der Verpackung wünschen, so ist diese im Preis enthalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Rechnungen sind 1-fach, in Papierform nach Lieferung unter Angabe der Kostenstelle/Auftrags-/Projektdaten und aller im Lieferschein ausgeführten Daten unter Vorlage von Kopien der dazugehörigen, von uns unterzeichneten, Liefernachweise einzureichen.
  3. Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden, § 354a HGB bleibt unberührt. Spätestens mit Bezahlung der Lieferung geht das Eigentum auf uns über. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
  4. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Lieferanten sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.
§ 7 Gefahrübergang – Abnahme
  1. Die Gefahr geht mit Entgegennahme des Liefergegenstands auf uns über (Bringschuld). Sollten mehrere Teillieferungen erfolgen, so geht die Gefahr erst mit Entgegennahme der letzten Teillieferung über.
  2. Sollte eine Abnahme des Lieferungsgegenstandes erforderlich sein, so geht die Gefahr mit Abnahme des Lieferungsgegenstandes über. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen und ist in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
  3. Die Beförderungsgefahr trägt der Lieferant auch dann, wenn ausnahmsweise Aufträge ab Versandstelle oder ab Lieferant abgeschlossen werden. Soweit im Einzelfall Waren nach Übergabe vom Lieferant auf Veranlassung von uns verwahrt werden, hat der Lieferant für eine ausreichende Versicherung der Waren zu sorgen, welche auch die zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang abdeckt.
§ 8 Mängel
  1. Wir sind verpflichtet, die uns zugegangene Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Die Rüge offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht. Die Rüge versteckter Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.
  2. Uns stehen die gesetzlichen Mängelrechte im gesetzlich festgelegten Umfang zu. Dies gilt insbesondere für das Wahlrecht des Käufers für die Art der Nacherfüllung und für die Verjährung der Mängelansprüche. Durch das jeweils erste Nacherfüllungsverlangen wird die betreffende Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 6 Monate gehemmt, endet jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen oder anderweitig vereinbarten Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Annahme der Nachlieferung/Nachbesserung neu zu laufen.
  3. Haben wir den mangelhaften Leistungsgegenstand bereits weiterveräußert, so können wir direkt die Minderung des Kaufpreises und/oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz vom Lieferanten verlangen. Einer vorherigen Nacherfüllung bedarf es nicht.
  4. Die Verjährung der Mängelrechte für bewegliche Sachen, die entgegen ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
§ 9 Haftung
  1. Die gesetzlichen Haftungsregeln finden Anwendung. Der Lieferant haftet insbesondere für jede Fahrlässigkeit.
§ 10 Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen
  1. Wenn der Lieferant aus Anlass der Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, insbesondere im Sinn von § 1 GWB, darstellt oder ergibt sich, dass von einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung in Kenntnis ihres Ursprungs bei der Preisgestaltung Gebrauch gemacht worden ist, hat er 3% der Nettoauftragssumme an uns zu bezahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Vertragsstrafe oder die Pauschale, obliegt dem Lieferanten, der Nachweis eines höheren Schadens uns. Vorstehendes gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Den Handlungen des Lieferanten selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Sonstige Ansprüche und Rechte von uns bleiben unberührt.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck den entfallenen Regelungen weitestgehend entsprechen.
  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
  3. Die bei der Bestellung jeweils angegebene Empfangsstelle ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten. Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Allgemeine Bedingungen der Firma Medgas-Technik GmbH für den Verkauf

Teil A: Allgemeine Bedingungen § 1 Allgemeines – Geltungsbereich
  1. Für den Einkauf der Fa. Medgas-Technik GmbH (Käufer) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten (Verkäufer) werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir (Fa. Medgas-Technik GmbH) diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Soweit es sich bei den Leistungen um einen Werkvertrag handelt, gilt neben diesem Teil A auch Teil B, bei Lieferleistungen gilt neben Teil A auch Teil C. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr und auch für künftige Aufträge, ohne Rücksicht darauf, ob im Auftrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen – Geheimhaltung Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Schriftform oder Textform gem. Ziff. 6.
  1. Wir erbringen die vertraglich geschuldeten Leistungen nach Maßgabe der in Teil A § 3 dieser Vertragsbedingungen genannten Vertragsbestandteile.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen und/oder Informationen, die dem Lieferanten zum Zwecke des Vertragsabschlusses oder der Angebotserarbeitung übergeben oder mitgeteilt wurden, behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheber-, sowie Nutzungsrechte, vor. Der Besteller verpflichtet sich, das ihm hierdurch ggfs. zur Kenntnis gelangte Know-How unseres Unternehmens geheim zu halten, sofern dieses unser Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
  3. Die in Ziffer 2 genannten Unterlagen und/ oder Informationen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung zur Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Vertragspflichten sowie für erforderliche Tätigkeiten im Vorfeld der Begründung dieser Vertragspflichten zu nutzen. Eine Verwendung zu unseren Ungunsten ist untersagt. Nach Vertragsausführung sind solche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben, soweit sie nicht für die Durchführung weiterer Aufträge benötigt werden.
  4. In jedem Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen nach den vorgenannten Absätzen (2) und (3) verpflichtet sich der Lieferant, eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 an uns zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.
  5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des rechtswirksam unterschriebenen Auftrags- oder Bestätigungsschreibens von uns auf Firmenpapier zustande. Ein von den vertraglichen Vereinbarungen abweichendes Bestätigungsschreiben des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn es von uns ausdrücklich bestätigt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Gegenstand des Vertrages.
§ 3 Vertragsbestandteile
  1. Vertragsbestandteile zwischen uns und dem Besteller sind als sinnvolles Ganzes und bei nicht auflösbaren Widersprüchen sowie im Fall der Unwirksamkeit vorrangig geltender Regelungen in der nachstehenden Reihenfolge als Rangfolge:
    1.1 unsere Auftragsbestätigung nebst Anlagen (mit Ausnahme dieser Vertragsbedingungen);
    1.2 die Annahmeerklärung des Bestellers (mit Ausnahme dieser Vertragsbedingungen);
    1.3 unsere Vertragsbedingungen;
    1.4 unsere Angebot;
    1.5 die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden anerkannten Regeln der Technik;
    1.6 die VOB/B+C in der bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Fassung, soweit es sich bei den Leistungen um eine Werkleistung handelt.
  2. Etwaige Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
§ 4 Kündigung durch den Auftragnehmer Wir können den Vertrag kündigen: 1.1. wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch uns außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), 1.2. wenn der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
  1. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn wir dem Besteller ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
  2. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem haben wir Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 5 Zahlung
  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers anzurechnen, und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Die Aufrechnung der dem Besteller aus diesem oder anderen Verträgen gegen uns zustehenden Forderungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene, von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  3. Die Abtretung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen des Bestellers aus dem Vertrag ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unwirksam.
  4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig oder anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 6 Haftungsbeschränkung
  1. Allgemeine Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir nur für Schäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung bestehen.
§ 7 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Teilnichtigkeit
  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufvertragsrechts (CISG).
  2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Teil B: Weitere Bedingungen für Werkleistungen § 1 Fristen
  1. Fristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn diese in unserer Auftragsbestätigung aufgeführt und dort als Vertragsfristen bezeichnet sind. In diesem Fall ist die Ausführung nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.
§ 2 Termine und Behinderung
  1. Fristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn diese in der Auftragsbestätigung aufgeführt
    und dort als Vertragsfristen bezeichnet sind. In diesem Fall ist die Ausführung nach den
    verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu
    vollenden.
  2. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
    so hat er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann
    unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
  3. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit eine Behinderung verursacht ist:
    3.1. durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Bestellers;
    3.2 durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
    Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn
    arbeitenden Betrieb;
    3.3. durch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, nach denen eine
    Ausführung nicht zulässig oder nicht möglich ist;
    3.4. durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
§ 3 Verteilung der Gefahr
  1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt,
    Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende,
    Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die
    Ansprüche nach Teil B § 2 Abs. 4; für andere Schäden besteht keine gegenseitige
    Ersatzpflicht.
  2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage
    unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von
    deren Fertigstellungsgrad.
§ 4 Mängelansprüche
  1. Wir haben dem Besteller seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
  2. Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    2.1 Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
    2.2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 ein Jahr, wenn der Besteller sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
  3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
  4. Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen.
Teil C: Weitere Bedingungen für Lieferleistungen § 1 Vergütung Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich normaler Verpackung. § 2 Liefer- und Leistungszeit
  1. Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese in der Auftragsbestätigung aufgeführt und dort als verbindliche Fristen bezeichnet sind.
  2. Glauben wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so haben wir dies dem Besteller schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
  3. Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung in unserem Betrieb durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
  4. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Abs. 2 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
  5. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, haben wir unter schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.
  6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
  7. Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 3 Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht bei einer Warenlieferung auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Zugang der Fertigmeldung auf den Besteller über oder sobald er die Leistungen in Gebrauch nimmt, einer förmlichen Abnahme bedarf nicht.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller, tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 Mängelansprüche
  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung v beruhen, von uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
  4. Als Gewährleistung kann der Besteller zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen.
  5. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder nach seiner Wahl Herabsetzung des vereinbarten Entgeltes (Minderung) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

§ 6 Zahlung
Ergänzend zu Teil A § 4 vereinbaren die Parteien, dass wir berechtigt sind, Abschlagsrechnungen in angemessenen Fristen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu stellen. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen.

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